Ende der Übergangsfrist für fehlende Aufzugs-Notfallpläne
2. Mai 2016

Am 1. Juni des vergangenen Jahres trat die neue Fassung der Betriebssicherheitsverordnung in Kraft. Im Fokus der Änderungen standen Personenumlaufaufzüge bzw. Paternoster. Zum 1. Juni 2016 endet nun die Übergangsfrist der neuen rechtlichen Regelungen und so drohen Bußgelder für fehlende Notfallpläne.
Notfallpläne können noch bis zum 31. Mai ausgearbeitet werden
Aus der neuen Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich zwei maßgebliche Termine:- bis zum 31. Mai 2016 muss ein Notfallplan ausgearbeitet werden und
- bis zum 31.12.2020 muss jede Aufzugsanlage mit einem Zwei-Wege-Kommunikationssystem ausgestattet werden.
Tipps zum Erstellen eines Notfallplans für Aufzüge
Ziel dieser Notfallpläne ist es, dass Helfende und der Notdienst unverzüglich auf Notrufe reagieren kann sowie geeignete Hilfemaßnahmen umgehend eingeleitet werden können. Daher empfiehlt es sich, folgende Daten auf dem Notfallplan zu benennen:- Standort der Aufzugsanlage
- Fabriknummer
- Verantwortlicher Betreiber der Aufzugsanlage
- Personen mit Zugang zu allen Einrichtungen der Aufzugsanlage (z. B. Hausmeister)
- Personenbefreiung durch ... (z. B. Aufzugswärter)
- Kontaktdaten des Ersthelfers
- Nummer der Feuerwehr und des Notarztes
- der Ort der Notbefreiungsanleitung
- Zuständige Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)